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Fahrzeugprüfungen

Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO

In regelmäßigen Abständen wird der Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

Oldtimereinstufungen nach § 23 StVZO

Im Bereich der Oldtimer-Gutachten können wir Liebhabern historischer Fahrzeuge unsere Dienstleistungen zur «Einstufung von Fahrzeugen als Oldtimer» nach § 23 StVZO anbieten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können wir Ihnen ein entsprechendes Gutachten erstellen – welches bei der Zulassungsstelle für die Zuteilung eines sogenannten «H-Kennzeichens» benötigt wird.

Kriterien für die erfolgreiche Einstufung

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Es muss technisch weitgehend mängelfrei sein, unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik sein. Es darf, anders als bei «normalen» anderen Fahrzeugen, nur leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Natürlich dürfen keine wesentlichen Teile fehlen. Voraussetzung ist auch ein sichtbar guter Pflege- und Erhaltungszustand, beispielsweise eine weitgehend fehlerfreie Lackierung und ggf. nachgewiesener Instandhaltungs-Aufwand.

Am Fahrzeug dürfen keine Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung erkennbar sein. Es muss original oder nachweislich zeitgenössisch sein.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.

Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO

Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.